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Änderung § 2 MV vom 29.09.2021
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§ 2 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.09.2021 geltenden Fassung | § 2 MV n.F. (neue Fassung) in der am 29.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen | |
(1) 1 Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. 2 Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. 3 Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird. (2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen. |
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