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Synopse aller Änderungen der MV am 29.09.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. September 2021 durch Artikel 1 der 5. MVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.09.2021 geltenden Fassung | MV n.F. (neue Fassung) in der am 29.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1. Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze § 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen § 3 Honorare der Rundfunkanstalten § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung § 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs § 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen § 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen 2. Teil Mitteilungen § 8 Form und Inhalt der Mitteilungen § 9 Empfänger der Mitteilungen § 10 3. Teil Unterrichtung des Betroffenen § 11 Pflicht zur Unterrichtung § 12 Inhalt der Unterrichtung 4. Teil Besondere Vorschriften zu Mitteilungen über Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise § 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 14 Mitteilung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung |
Schlußformel | |
§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen | |
(1) 1 Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. 2 Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. 3 Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird. (2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. | |
(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen. | |
§ 14 (neu) | § 14 Mitteilung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung |
(1) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die von ihnen nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer geleisteten Zahlungen nach der Coronavirus-Testverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen. 2 Als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Abgabenordnung ist stets der Leistungserbringer zu benennen, auch wenn die Erstattungsforderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. 3 Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Zahlungen nach Satz 1 an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 6 Absatz 1a bis 1c der Abgabenordnung. (2) 1 Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen: 1. die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zahlungen im Sinne von Absatz 1 unter Angabe des jeweiligen Rechtsgrunds der Zahlung, 2. das Datum der Zahlungen und 3. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden. 2 Werden mitteilungspflichtige Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen. (3) 1 Mitteilungen über die im Kalenderjahr 2021 ausgezahlten Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2022 zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 3 Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten. (4) 1 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. |
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