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Änderung § 6 MV vom 01.01.2025
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§ 6 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Behörden haben mitzuteilen | (Text neue Fassung) (1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben mitzuteilen |
1. die Erteilung von Reisegewerbekarten, 2. zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz, 3. Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung), 4. Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung), 5. Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (§ 69 der Gewerbeordnung), 6. Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden, 7. Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und 8. die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundesagentur für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden: 1. die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages, 2. den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und 3. den Ort der Durchführung des Werkvertrages. |
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