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Änderung § 11 MV vom 01.01.2025

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§ 11 MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 11 MV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Pflicht zur Unterrichtung


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.