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Änderung § 8 MV vom 01.01.2025
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§ 8 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 8 MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen | |
(1) 1 Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 2 Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben auch folgende Angaben zu übermitteln: 1. bei Mitteilungen über Zahlungen: a) der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs, b) die Höhe der jeweils gewährten Zahlung, | |
(Text alte Fassung) c) der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird, sowie d) das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung; | (Text neue Fassung) c) der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird, d) das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie e) bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde. |
2. bei Mitteilungen über Verwaltungsakte der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung. | |
3 Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen. | |
(2) 1 Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 2 Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens vierteljährlich zu übermitteln. (3) 1 Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung verzichten. 2 In diesem Fall sind die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden. |
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