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Änderung § 7 MV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 MV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. MVÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der MVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 7 MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen | |
(1) 1 Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung. 2 Das gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen; wurden Vorauszahlungen geleistet, sind diese bei der Errechnung des maßgebenden Betrages zu berücksichtigen. 2 Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen. 3 In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die von derselben mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr weniger als 3.000 Euro betragen. 2 Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 oder § 2 nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. |
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