Tools:
Update via:
3. Teil - Mitteilungsverordnung (MV)
V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
3. Teil Unterrichtung des Betroffenen
§ 11 Pflicht zur Unterrichtung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.
§ 12 Inhalt der Unterrichtung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, daß den Finanzbehörden die nach § 8 geforderten Angaben mitgeteilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt. Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3861/b10395.htm