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Synopse aller Änderungen der MV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Bekanntmachung der MV-NB 2025 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
MV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 14.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 14

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grundsätze
    § 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
    § 3 Honorare der Rundfunkanstalten
    § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
    § 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
    § 5 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
    § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
    § 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen
2. Teil Mitteilungen
    § 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen
    § 9 (aufgehoben)
    § 10 (aufgehoben)
3. Teil Unterrichtung des Betroffenen
    § 11 (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
4. Teil Anwendungsbestimmung und Besondere Vorschriften
    § 13 Anwendungszeitpunkt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 13a (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 13a *) Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm
    § 14 Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
    Schlußformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (aufgehoben)




§ 13a *) Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen.

(2) 1 Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

3. das Datum der Zahlung und

4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.

2 Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist, mitzuteilen.

(3) 1 Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 3 Auf begründeten Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.

(4) 1 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. 3 Mitteilungspflichten über Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden.


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*) Anm. d. Red.: § 13a wurde am 1.1.25 durch Neufassung des 4. Teils der MV aufgehoben - siehe Historie. Die Neubekanntmachung führt den § 13a wieder. Eine diesbezügliche formale Berichtigung gab des nicht.