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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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§ 2 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
V. v. 23.01.2002 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 860-7-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 860-7-4 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Anzeige von Unfällen
(1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 anzuzeigen.
(2) Unfälle von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung (UVAV-ÄndV) V. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3097 m.W.v. 1. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 2 UVAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung (UVAV-ÄndV) vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3097 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 UVAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UVAV Anzeige durch Datenübertragung (vom 01.07.2017)
... Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung (UVAV-ÄndV)
V. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3097
Artikel 1 UVAV-ÄndV Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anzeige von Unfällen (1) ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anzeige von Unfällen (1) Unfälle von Versicherten sind auf einem Vordruck ... 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch ...
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