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§ 3 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)

V. v. 23.01.2002 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 860-7-4 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten



(1) 1Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten. 2Sofern die in der Anzeige aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, ist eine erneute Übermittlung der Daten durch eine Anzeige nach Satz 1 entbehrlich.

(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.



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Frühere Fassungen von § 3 UVAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung (UVAV-ÄndV)
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3097
aktuellvor 01.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 UVAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UVAV Anzeige durch Datenübertragung (vom 01.07.2017)
... Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung-Änderungsverordnung (UVAV-ÄndV)
V. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3097
Artikel 1 UVAV-ÄndV Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
... sind auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 anzuzeigen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die ... 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Anzeigen nach § 2 oder § 3 und ihre Kopien können im Einvernehmen mit den Anzeigeempfängern auch durch ...

Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192
Artikel 2 UVAVEV Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3097) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Sofern die in der Anzeige aufgeführten ...