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Änderung § 3 UVAV vom 01.10.2023
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§ 3 UVAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 3 UVAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anzeige von Berufskrankheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten. 2 Sofern die in der Anzeige aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, ist eine erneute Übermittlung der Daten durch eine Anzeige nach Satz 1 entbehrlich. |
(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten. |
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