Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben

§ 2 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 2 Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Ausführung dieser Verordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde, in deren Gebiet die Betriebsstätte des Erzeugers liegt. Die Länder können die sachliche Zuständigkeit abweichend regeln und die Ausführung dieser Verordnung einer Gemeinde für die Gebiete mehrerer Gemeinden zuweisen.

(2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die Zuständigkeit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 LwVeranlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LwVeranlV Veranlagungsausschuß
... Für das Gebiet der Gemeinde und im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 der sonst zuständigen Behörde wird ein Veranlagungsausschuß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 402 9. ZustAnpV Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
...  In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 15 ...