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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 3 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3 Veranlagungsausschuß
(1) Für das Gebiet der Gemeinde und im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 der sonst zuständigen Behörde wird ein Veranlagungsausschuß gebildet. Veranlagungsausschüsse können auch für bestimmte Teilgebiete gebildet werden. Der Veranlagungsausschuß wirkt bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen beratend mit. Der Veranlagungsausschuß und seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Veranlagungsausschusses sollen mit den landwirtschaftlichen Verhältnissen in der Gemeinde vertraut sein. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die Berufung zum Mitglied eines Veranlagungsausschusses kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
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