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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 4 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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§ 4 Meldepflichten der Erzeuger
(1) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (Anlage 2) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt auszufüllen und der zuständigen Behörde einzureichen. Die Angaben müssen sich auf die tatsächlichen Verhältnisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung beziehen. Auf Verlangen der Behörde sind Unterlagen, auf denen die Angaben beruhen, vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlaß im Einzelfall verlangen, daß der Erzeuger einzelne Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens für spätere Stichtage erneut beantwortet.
(3) Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, die den Angaben im Erzeugerfragebogen zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Erzeugerfragebogen zu ändern,
- 2.
- die erneute Ausfüllung und Einreichung des Erzeugerfragebogens für andere Stichtage als den in Absatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben,
(5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben des Meldepflichtigen dürfen nur für Zwecke der Ernährungssicherstellung verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 4 LwVeranlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 LwVeranlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVeranlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LwVeranlV Ermittlung der Ablieferungsmengen (vom 08.11.2006)
... 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) unterliegenden Mengen (Ablieferungsmengen) werden die nach § 4 gemachten Angaben und die Feststellungen der zuständigen Behörde herangezogen. ...
§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt, 2. ... 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt, 2. entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... Unterlagen nicht aufbewahrt, 7. einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht ...
§ 15 LwVeranlV Zustimmung des Bundesrates (vom 08.11.2006)
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des ...
§ 16 LwVeranlV Inkrafttreten und Anwendbarkeit
... Kalendermonats in Kraft. (2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemäß § 2 Abs. 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 402 9. ZustAnpV Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
... In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 15 der ...
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