(1) Zur Ermittlung der der Abgabepflicht nach §
3 der
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) unterliegenden Mengen (Ablieferungsmengen) werden die nach §
4 gemachten Angaben und die Feststellungen der zuständigen Behörde herangezogen.
(2) Bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen werden die Leistungsfähigkeit des Betriebes und der örtliche Leistungsstand der Erzeugung sowie
- 1.
- bei pflanzlichen Erzeugnissen die voraussichtlichen örtlichen Hektarerträge der einzelnen Fruchtarten,
- 2.
- bei tierischen Erzeugnissen die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Tierarten, getrennt für einzelne Bestands- und Altersgruppen, unter Zugrundelegung der jeweiligen Nutzungsrichtung
berücksichtigt.
(3) Bei der Ermittlung des innerbetrieblichen Wirtschaftsbedarfs (§
3 Abs. 2 Nr. 2 der
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung) an pflanzlichen Erzeugnissen werden unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten zugrundegelegt
- 1.
- bei Saatgut die in der amtlichen Statistik verwendeten Durchschnittswerte,
- 2.
- bei Futter der Viehbestand und die Futternormen unter Berücksichtigung der jeweiligen Veredelungsleistung; soweit Höchstmengen für die Verfütterung nach Absatz 4 festgesetzt worden sind, diese Mengen,
- 3.
- bei Schwund die an Hand amtlicher Statistiken ermittelten Durchschnittswerte.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge verfüttert werden dürfen.
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V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149