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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 6 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6 Ablieferungsbescheid
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Durch Ablieferungsbescheid werden der Abgabepflichtige und die Ablieferungsmengen bestimmt. Der Ablieferungsbescheid kann weitere Verfügungen enthalten, insbesondere über
- 1.
- den Zeitraum, auf den sich die Abgabepflicht bezieht,
- 2.
- den Zeitpunkt der Ablieferung,
- 3.
- Einzelheiten hinsichtlich Form und Beschaffenheit der Erzeugnisse, die zur Zeit der Ablieferung bedeutsam sind.
(2) Die Ablieferungsmengen sind
- 1.
- für Tiere, ausgenommen für Tiere nach Nummer 2, in Kilogramm Lebendgewicht,
- 2.
- für Kälber, Ferkel und Küken zur weiteren Nutzung sowie für Eier in Stück,
- 3.
- für Milch in Kilogramm Milchmenge und Kilogramm Milchfett
Zitierungen von § 6 LwVeranlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVeranlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LwVeranlV Vorläufige Veranlagung
... veranlagt werden. Im Rahmen der vorläufigen Veranlagung können die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 ...
§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... nicht aufbewahrt, 7. einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt, ...
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