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§ 6 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 6 Ablieferungsbescheid



(1) Durch Ablieferungsbescheid werden der Abgabepflichtige und die Ablieferungsmengen bestimmt. Der Ablieferungsbescheid kann weitere Verfügungen enthalten, insbesondere über

1.
den Zeitraum, auf den sich die Abgabepflicht bezieht,

2.
den Zeitpunkt der Ablieferung,

3.
Einzelheiten hinsichtlich Form und Beschaffenheit der Erzeugnisse, die zur Zeit der Ablieferung bedeutsam sind.

Verfügungen über den Zeitpunkt der Ablieferung können gesondert getroffen und öffentlich bekanntgegeben werden.

(2) Die Ablieferungsmengen sind

1.
für Tiere, ausgenommen für Tiere nach Nummer 2, in Kilogramm Lebendgewicht,

2.
für Kälber, Ferkel und Küken zur weiteren Nutzung sowie für Eier in Stück,

3.
für Milch in Kilogramm Milchmenge und Kilogramm Milchfett

festzusetzen.



 

Zitierungen von § 6 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LwVeranlV Vorläufige Veranlagung
... veranlagt werden. Im Rahmen der vorläufigen Veranlagung können die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 ...
§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... nicht aufbewahrt, 7. einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt,  ...