Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 7 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
| |
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
| |
§ 7 Vorläufige Veranlagung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, können Erzeuger vorläufig zur Ablieferung von Erzeugnissen veranlagt werden. Im Rahmen der vorläufigen Veranlagung können die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können auch öffentlich bekanntgegeben werden.
(2) Sobald die Ablieferungsmengen ermittelt sind, ist eine vorläufige Veranlagung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären.
Zitierungen von § 7 LwVeranlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVeranlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... 7. einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt, begeht eine ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3872/a54145.htm