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§ 7 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 7 Vorläufige Veranlagung



(1) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, können Erzeuger vorläufig zur Ablieferung von Erzeugnissen veranlagt werden. Im Rahmen der vorläufigen Veranlagung können die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können auch öffentlich bekanntgegeben werden.

(2) Sobald die Ablieferungsmengen ermittelt sind, ist eine vorläufige Veranlagung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären.



 

Zitierungen von § 7 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
...  7. einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt, begeht eine ...