Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben

§ 8 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 8 Entnahme aus eigener Erzeugung



Erzeuger dürfen die Mengen an Erzeugnissen, die ihnen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen zustehen, gegen Berechtigungsnachweise entnehmen; ihre Abgabepflicht nach § 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung gilt insoweit als erfüllt.



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