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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 9 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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§ 9 Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Erzeuger dürfen in ihren Erzeugerbetrieben Erzeugnisse nicht be- oder verarbeiten. Dies gilt nicht für
- 1.
- eine Be- und Verarbeitung von Futtermitteln,
- 2.
- eine Bearbeitung von
- a)
- Saat- und Pflanzgut zur Verwendung im eigenen Betrieb oder durch Pflanzenzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen,
- b)
- Schlachtgeflügel zur Gewinnung von Geflügelfleisch, dessen unmittelbare Abgabe an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher nach § 37 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes zulässig ist und nach § 11 Abs. 1 erlaubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Ernährungsamt in den Fällen, in denen die notwendige Versorgung oder Ablieferung andernfalls nicht gesichert ist oder in denen Milch wegen der auch sonst üblichen Wirtschaftsweise nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert wird, eine bestimmte Bearbeitung oder eine Verarbeitung zu bestimmten Produkten erlauben.
Zitierungen von § 9 LwVeranlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVeranlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LwVeranlV Anwendungsbereich (vom 08.11.2006)
... der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9 ) gleich. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ...
§ 10 LwVeranlV Milchablieferung (vom 08.11.2006)
... an sie verpflichtet sind. Sie dürfen keine Milch von anderen Erzeugern abnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Die zuständige ...
§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet, 4. Milch a) entgegen ...
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