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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 10 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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§ 10 Milchablieferung
(1) Milch ist abzuliefern
- 1.
- von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, ausschließlich an die bisher belieferte Betriebsstätte,
- 2.
- von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, an die verkehrsmäßig nächstgelegene Betriebsstätte.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Ländern, so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Text in der Fassung des Artikels 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 10 LwVeranlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 LwVeranlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVeranlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet, 4. Milch a) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstätte abliefert, b) ... 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstätte abliefert, b) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt oder c) entgegen dem ... von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt oder c) entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt, 5. entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht ... Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 402 9. ZustAnpV Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
... In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 15 der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 26. ...
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