(1) Abweichend von §
3 Abs. 1 Satz 2 der
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Erzeugers die Ablieferung von Kartoffeln, Eiern und Geflügelfleisch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben, wenn der Erzeuger vor Anwendbarkeit dieser Verordnung üblicherweise an Verbraucher geliefert hat; sie ist auf die von ihm üblicherweise an Verbraucher gelieferte Menge zu beschränken. Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen für die in Satz 1 genannten Erzeugnisse eine abweichende Verfügung treffen und die Ablieferung von Rohmilch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben, soweit dies erforderlich ist, um die notwendige Versorgung sicherzustellen.
(2) In der Erlaubnis wird festgesetzt:
- 1.
- bei Geflügelfleisch, in welchem Umrechnungsverhältnis Schlachtgewicht zu Lebendgewicht steht,
- 2.
- bei Rohmilch, in welchem Umrechnungsverhältnis sie zu Vollmilch, teilentrahmter und entrahmter Milch steht.