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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
§ 11 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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§ 11 Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Erzeugers die Ablieferung von Kartoffeln, Eiern und Geflügelfleisch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben, wenn der Erzeuger vor Anwendbarkeit dieser Verordnung üblicherweise an Verbraucher geliefert hat; sie ist auf die von ihm üblicherweise an Verbraucher gelieferte Menge zu beschränken. Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen für die in Satz 1 genannten Erzeugnisse eine abweichende Verfügung treffen und die Ablieferung von Rohmilch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben, soweit dies erforderlich ist, um die notwendige Versorgung sicherzustellen.
(2) In der Erlaubnis wird festgesetzt:
- 1.
- bei Geflügelfleisch, in welchem Umrechnungsverhältnis Schlachtgewicht zu Lebendgewicht steht,
- 2.
- bei Rohmilch, in welchem Umrechnungsverhältnis sie zu Vollmilch, teilentrahmter und entrahmter Milch steht.
Zitierungen von § 11 LwVeranlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVeranlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LwVeranlV Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen
... § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes zulässig ist und nach § 11 Abs. 1 erlaubt worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das ...
§ 10 LwVeranlV Milchablieferung (vom 08.11.2006)
... sind. Sie dürfen keine Milch von anderen Erzeugern abnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Die zuständige oberste ...
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