Erzeuger sind verpflichtet, der für die Veranlagung zuständigen Behörde bis zum 15. jeden Monats die im Vormonat abgelieferten Erzeugnisse zu melden; Berechtigungsnachweise und andere Nachweise im Sinne des §
26 Abs. 1 und 2 der
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung sind der Meldung beizufügen. Damit gelten die Verpflichtungen zur Abrechnung nach §
26 der
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung als erfüllt.