(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet,
- 4.
- Milch
- a)
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstätte abliefert,
- b)
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt oder
- c)
- entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt,
- 5.
- entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung nicht beifügt,
- 6.
- entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterlagen nicht aufbewahrt,
- 7.
- einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des §
22 des
Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.