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§ 15 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 15 Zustimmung des Bundesrates



Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.





 

Frühere Fassungen von § 15 LwVeranlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 402 9. ZustAnpV Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
... 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 15 der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 26. April 1983 (BGBl. I S. 491), die durch Artikel ...