Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben

§ 16 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 16 Inkrafttreten und Anwendbarkeit



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemäß § 2 Abs. 3 des Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.



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