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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben
Anlage 1 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.05.1983; FNA: 780-3-4 Organisation der Landwirtschaft
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Anlage 1 (zu § 1) Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel und Hirse), auch geschrotet;
- 2.
- Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen);
- 3.
- Kartoffeln;
- 4.
- Zuckerrüben;
- 5.
- Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere;
- 6.
- Hühnereier (außer Eiern von Zwerghühnern);
- 7.
- Ölfrüchte und Ölsaaten;
- 8.
- Milch (Kuhmilch);
- 9.
- Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.
Zitierungen von Anlage 1 LwVeranlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVeranlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LwVeranlV Anwendungsbereich (vom 08.11.2006)
... Bodennutzung oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für die Erzeugnisse der Anlage 1 , die 1. bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittelbaren Besitz befinden oder ... befinden oder 2. von ihnen gewonnen werden. Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9) gleich. ... mit Zustimmung des Bundesrates 1. weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die Anlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der ... und Landwirtschaft sicherzustellen, 2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, wenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht ...
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