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Änderung § 5 LwVeranlV vom 08.11.2006
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§ 5 LwVeranlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 LwVeranlV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 402 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ermittlung der Ablieferungsmengen | |
(1) Zur Ermittlung der der Abgabepflicht nach § 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) unterliegenden Mengen (Ablieferungsmengen) werden die nach § 4 gemachten Angaben und die Feststellungen der zuständigen Behörde herangezogen. (2) Bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen werden die Leistungsfähigkeit des Betriebes und der örtliche Leistungsstand der Erzeugung sowie 1. bei pflanzlichen Erzeugnissen die voraussichtlichen örtlichen Hektarerträge der einzelnen Fruchtarten, 2. bei tierischen Erzeugnissen die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Tierarten, getrennt für einzelne Bestands- und Altersgruppen, unter Zugrundelegung der jeweiligen Nutzungsrichtung berücksichtigt. (3) Bei der Ermittlung des innerbetrieblichen Wirtschaftsbedarfs (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung) an pflanzlichen Erzeugnissen werden unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten zugrundegelegt 1. bei Saatgut die in der amtlichen Statistik verwendeten Durchschnittswerte, 2. bei Futter der Viehbestand und die Futternormen unter Berücksichtigung der jeweiligen Veredelungsleistung; soweit Höchstmengen für die Verfütterung nach Absatz 4 festgesetzt worden sind, diese Mengen, 3. bei Schwund die an Hand amtlicher Statistiken ermittelten Durchschnittswerte. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge verfüttert werden dürfen. | (Text neue Fassung) (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge verfüttert werden dürfen. |
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