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Synopse aller Änderungen der LwVeranlV am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 402 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LwVeranlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LwVeranlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | LwVeranlV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 402 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Der Veranlagung nach dieser Verordnung unterliegen Personen, die in ihrem Betrieb durch Bodennutzung oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für die Erzeugnisse der Anlage 1, die 1. bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittelbaren Besitz befinden oder 2. von ihnen gewonnen werden. Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9) gleich. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die Anlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen, 2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, wenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist, 3. Erzeuger, deren Betrieb eine bestimmte Größe unterschreitet, von der Veranlagung auszunehmen, soweit hierdurch die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht gefährdet werden. | |
§ 2 Zuständigkeit | |
(1) Zuständig für die Ausführung dieser Verordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde, in deren Gebiet die Betriebsstätte des Erzeugers liegt. Die Länder können die sachliche Zuständigkeit abweichend regeln und die Ausführung dieser Verordnung einer Gemeinde für die Gebiete mehrerer Gemeinden zuweisen. | |
(2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die Zuständigkeit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. | (2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die Zuständigkeit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. |
§ 4 Meldepflichten der Erzeuger | |
(1) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (Anlage 2) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt auszufüllen und der zuständigen Behörde einzureichen. Die Angaben müssen sich auf die tatsächlichen Verhältnisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung beziehen. Auf Verlangen der Behörde sind Unterlagen, auf denen die Angaben beruhen, vorzulegen. (2) Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlaß im Einzelfall verlangen, daß der Erzeuger einzelne Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens für spätere Stichtage erneut beantwortet. (3) Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, die den Angaben im Erzeugerfragebogen zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. | |
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. den Erzeugerfragebogen zu ändern, 2. die erneute Ausfüllung und Einreichung des Erzeugerfragebogens für andere Stichtage als den in Absatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen. (5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben des Meldepflichtigen dürfen nur für Zwecke der Ernährungssicherstellung verwendet werden. | |
§ 5 Ermittlung der Ablieferungsmengen | |
(1) Zur Ermittlung der der Abgabepflicht nach § 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) unterliegenden Mengen (Ablieferungsmengen) werden die nach § 4 gemachten Angaben und die Feststellungen der zuständigen Behörde herangezogen. (2) Bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen werden die Leistungsfähigkeit des Betriebes und der örtliche Leistungsstand der Erzeugung sowie 1. bei pflanzlichen Erzeugnissen die voraussichtlichen örtlichen Hektarerträge der einzelnen Fruchtarten, 2. bei tierischen Erzeugnissen die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Tierarten, getrennt für einzelne Bestands- und Altersgruppen, unter Zugrundelegung der jeweiligen Nutzungsrichtung berücksichtigt. (3) Bei der Ermittlung des innerbetrieblichen Wirtschaftsbedarfs (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung) an pflanzlichen Erzeugnissen werden unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten zugrundegelegt 1. bei Saatgut die in der amtlichen Statistik verwendeten Durchschnittswerte, 2. bei Futter der Viehbestand und die Futternormen unter Berücksichtigung der jeweiligen Veredelungsleistung; soweit Höchstmengen für die Verfütterung nach Absatz 4 festgesetzt worden sind, diese Mengen, 3. bei Schwund die an Hand amtlicher Statistiken ermittelten Durchschnittswerte. | |
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge verfüttert werden dürfen. | (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge verfüttert werden dürfen. |
§ 10 Milchablieferung | |
(1) Milch ist abzuliefern 1. von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, ausschließlich an die bisher belieferte Betriebsstätte, 2. von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, an die verkehrsmäßig nächstgelegene Betriebsstätte. Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen sind verpflichtet, Milch von den Erzeugern abzunehmen, die bereits bisher Milch an sie geliefert haben oder auf Grund der Nummer 2 zur Ablieferung an sie verpflichtet sind. Sie dürfen keine Milch von anderen Erzeugern abnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt. | |
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Ländern, so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. | (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Ländern, so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. |
§ 15 Zustimmung des Bundesrates | |
Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates. | Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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