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Änderung Artikel 2 SachenRÄndG vom 25.04.2006
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Artikel 2 SachenRÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | Artikel 2 SachenRÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 140 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Änderung anderer Vorschriften, Schlußbestimmungen | |
§ 1 bis § 9 (Änderung von Vorschriften) § 10 Schlußbestimmung (1) Das jeweils zuständige Bundesministerium kann den Wortlaut der durch diesen Artikel geänderten Gesetze sowie der Grundbuchordnung in ihrer vom 1. Oktober 1994 an geltenden Fassung neu bekanntmachen. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebühren für die Berichtigung des Grundbuchs in den Fällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erhoben und gezahlt worden sind, bleibt es dabei. Erhobene, aber noch nicht gezahlte Gebühren werden niedergeschlagen. Noch nicht erhobene Gebühren werden auch dann nicht erhoben, wenn der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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