Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,
- 2.
- einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,
- 6.
- entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 7.
- entgegen § 9 Satz 4 oder nicht Buch ein nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
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V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576