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Änderung § 10 Tierseuchenerreger-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Text alte Fassung) § 10 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 10 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 ohne Erlaubnis mit Tierseuchenerregern arbeitet oder sie erwirbt oder abgibt, 2. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, abgibt oder 5. einer Vorschrift des § 9 über die Führung oder Aufbewahrung von Büchern zuwiderhandelt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt, 6. entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 7. entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. |
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