interne Verweise§ 4 TierSeuchErV Versagung der Erlaubnis ... und 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten oder auf dem Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ...
§ 9 TierSeuchErV Aufzeichnungen ... auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt ... Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerreger, der Tag und die Art der Arbeiten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder ...
§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder ... einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 zuwiderhandelt Auflage vollziehbaren verbundenen, 3. entgegen § 5 oder ...
Zitat in folgenden NormenGeflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023) ... eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die a) nach Artikel 37 der Verordnung ...
MKS-Verordnung
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder ... einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/388/v4687.htm