Änderung § 4 Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Anzeige von Tierausstellungen


(Text neue Fassung)

§ 4 Anzeige von Ausstellungen


vorherige Änderung

Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstellungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.



(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(3)
Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.




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