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Änderung § 15 Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4 Satz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder | (Text neue Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a, oder |
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2, nach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder entgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt, | |
2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, | 2. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt, 4. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert, | |
5. entgegen § 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt, | 5. entgegen § 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt, |
6. ohne Genehmigung nach a) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes Haustier verbringt, b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder c) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres verkauft oder verbraucht, 8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt, 9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird oder 10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt. |
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