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Änderung § 17 EUrlV vom 01.01.2014
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§ 17 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 17 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Übergangsvorschriften | |
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen. (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage. | |
(Text alte Fassung) (3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt. | (Text neue Fassung) (3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund von Absatz 2 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewährende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt. |
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