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Änderung § 7a EUrlV vom 29.11.2014
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§ 7a EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung | § 7a EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung | |
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. | |
(Text alte Fassung) (2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. (3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. 2 Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. 3 Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. (3) 1 Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. 2 Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll. |
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