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Änderung § 7 EUrlV vom 29.11.2014
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§ 7 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung | § 7 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs | |
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Jahresurlaub (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. | (Text neue Fassung) (3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. |
(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen. |
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