Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)

Artikel 2 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 269; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Essigsäure oder einen dort genannten Farbstoff abgibt,

2.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 Nitritpökelsalz herstellt oder

3.
entgegen § 5 Abs. 6 Ethylenoxid verwendet.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitrite in einen dort bezeichneten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder lagert,

2.
ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder

3.
entgegen § 6 Abs. 3 dort aufgeführte Stoffe oder Stoffgemische gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert oder gebraucht.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet.

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 7 ZVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2011 (14.03.2011)Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
vom 02.03.2011 BGBl. I S. 414
aktuell vorher 26.02.2011Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
vom 21.02.2011 BGBl. I S. 276
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 3 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ZVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276, 414
Artikel 2 3. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (vom 26.02.2011)
... vom 31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 3 LMuTÄndV Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
... 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 ...