§ 3 ZVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung | § 3 ZVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Reinheitsanforderungen | |
(1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe müssen den dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Reinheit der in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe ist nach den in Anlage 3 aufgeführten Analysenmethoden zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |