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§ 9 - Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)
neugefasst durch B. v. 28.01.1988 BGBl. I S. 100; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-6 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-6 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis
(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung
- 1.
- der geförderten Vorhaben,
- 2.
- der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
- 3.
- der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
- 4.
- der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes G. v. 6. März 2020 BGBl. I S. 442 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 9 GVFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (12.03.2020) | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 06.03.2020 BGBl. I S. 442 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 463 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 282 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 GVFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GVFG Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes (vom 01.01.2020)
... Vorhaben der Grunderneuerung sind ausgeschlossen. Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für ... Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442
Artikel 1 3. GVFGÄndG
... durch die Zahl „3" ersetzt. 5. § 8 wird aufgehoben. 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium ... bb) Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt gefasst: „Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß." b) ... der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 282 9. ZustAnpV Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
... In § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 8 Satz 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 463 10. ZustAnpV Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... In § 4 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 1, 4 und 6, § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung ...
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