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Synopse aller Änderungen des GVFG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 463 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GVFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 463 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höhe und Umfang der Förderung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.

(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. 2 Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.

(2) 1 Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. 2 Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

(3) Nicht zuwendungsfähig sind

1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

2. Verwaltungskosten,

3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die

a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind,

b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.



§ 6 Aufstellung der Programme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro überschreiten.

(2) Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel, abzüglich der nach § 10 Abs. 2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:



(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro überschreiten.

(2) 1 Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. 2 Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel, abzüglich der nach § 10 Abs. 2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel. 3 Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. 4 Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:

Krafträder 0,5 fach

Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Sonderfahrzeuge 1,0 fach

Omnibusse und Zugmaschinen 2,0 fach

Lastkraftwagen 2,5 fach.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraftfahrzeuge.



5 Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraftfahrzeuge.

(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.



(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.



(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.

(7) Für Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 stellen die dort genannten Länder ein gemeinsames Programm auf.



§ 8 Mitteilung über die Durchführung der Programme


vorherige Änderung nächste Änderung

Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen.



1 Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. 2 Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen.

§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.



(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.

(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.



§ 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel


(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 1.677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von 1.667 Millionen Euro zu verwenden:

1. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,

2. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.

vorherige Änderung

(2) 1 Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. 2 Von den Mitteln nach Absatz 1 werden in den Jahren 1999 bis 2003 für die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Maßnahmen jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. 3 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den Vorhaben nach § 6 Abs. 1 vorbehalten. 4 Mit Ausnahme der Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden



(2) 1 Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. 2 Von den Mitteln nach Absatz 1 werden in den Jahren 1999 bis 2003 für die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Maßnahmen jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. 3 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den Vorhaben nach § 6 Abs. 1 vorbehalten. 4 Mit Ausnahme der Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden

1. zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein,

2. zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.