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§ 1 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 04.06.1998; FNA: 2129-8-20-1 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen,

2.
ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin.

(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258) geändert worden ist, und der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 1 20. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 656
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
vom 24.04.2012 BGBl. I S. 661
aktuellvor 28.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 20. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 20. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 20. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 1 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
... durch das Wort „Übergangsregelung" ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Artikel 2 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
... vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach ... Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)" und die Wörter „ § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 " durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 Abschnitt 3 ...