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§ 7 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV)
Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3bis6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Meßöffnungen und Meßplätze einzurichten.