Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Anlage 2 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)

V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 754-18-1 Energieversorgung
|

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis



Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
 
a)KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 100 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2015 geltenden Fassung
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro
3.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
§ 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung**
25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro
4.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 KWKGGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.10.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 08.09.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
aktuell vorher 28.02.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 23.02.2009 BGBl. I S. 402
aktuellvor 28.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 KWKGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KWKGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KWKGGebV Gebühren und Auslagen (vom 18.08.2017)
... aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. (3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. (3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ... „Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft." 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV
... für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in ... nicht erhoben." 2. Der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) ... Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden." 2. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:  ... bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden." 2. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) ... erteilt wird." 3. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und in der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)" ... Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)" ersetzt. 4. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage ...