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Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV)

V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 754-18-1 Energieversorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und der KWK-Ausschreibungsverordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2.
die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,

3.
die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

4.
die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

5.
die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher,

6.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.

(3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2.
die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

3.
die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.

(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind,

2.
die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(5) 1Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. 2Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.




§ 2 Widerspruch



Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.




§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen



Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 KWKGGebV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)

a)KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 150 Euro
b)KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
 
und
Faktor 3:
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1
KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, ***
maximal 45.000 Euro
oder
Faktor 4:
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3
KWKG zu je
50 Prozent
maximal 30.000 Euro
oder

Faktor 5:
Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1
KWKG
maximal 30.000 Euro
2.Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs-
verordnung
0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
 Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden

 Faktor 3:
Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz-
agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden
maximal 45.000 Euro
3.Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens
jedoch 50 Prozent der
maximalen Gebühren
für die Bearbeitung
eines Zulassungs-
antrags
4.Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den
§§ 20 und 21 KWKG
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten KWK-Zu-
schläge, mindestens
100 Euro, maximal
40.000 Euro
5.Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß
den §§ 20 und 21 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
20.000 Euro
6.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und 25 KWKG****
25 Euro für Speicher
bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³,
maximal 20.000 Euro
7.Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und 25 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
10.000 Euro
8.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31
KWKG
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.
*** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.





Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis



Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
 
a)KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 100 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2015 geltenden Fassung
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro
3.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
§ 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung**
25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro
4.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.





Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis



Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
 
a)Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 75 Euro
b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK- Zuschläge:
0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 20.000 Euro
aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender
Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-
Kopplungsanlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut-
zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum
19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll-
benutzungsstunden)
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf-
felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG
in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung
Faktor 4: 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher-
heitsabschlag)
bb)Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf
Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht,
dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts
aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag
erhalten wird.
2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a
KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 10.000 Euro
3.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden
Fassung
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.