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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Anlage 3 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 754-18-1 Energieversorgung
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Geltung ab 04.04.2002; FNA: 754-18-1 Energieversorgung
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Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | ||||
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | | |||
a) | Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 75 Euro | |||
b) | Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge: | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20.000 Euro | |||
aa) | Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||||
Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in Kilowatt | ||||
Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut- zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll- benutzungsstunden) | ||||
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf- felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | ||||
Faktor 4: | 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher- heitsabschlag) | ||||
bb) | Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. | ||||
2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10.000 Euro | |||
3. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 200 Euro | |||
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes V. v. 5. Oktober 2016 BGBl. I S. 2212 m.W.v. 12. Oktober 2016
Frühere Fassungen von Anlage 3 KWKGGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.10.2016 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 05.10.2016 BGBl. I S. 2212 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 08.09.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 03.09.2012 BGBl. I S. 1875 |
aktuell vorher | 28.02.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 23.02.2009 BGBl. I S. 402 |
aktuell | vor 28.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 KWKGGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KWKGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KWKGGebV Gebühren und Auslagen (vom 18.08.2017)
... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. (4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. (4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ... „Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft." 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV
... die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2. (3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen ... „Anlage (zu § 1 Abs. 1)" wird ersetzt durch die Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... § 1 Absatz 2 Satz 2)" ersetzt. 4. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 ...
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