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§ 2 - Postdienstleistungsverordnung (PDLV)

§ 2 Nichtdiskriminierung



Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.

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