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§ 7 - Postdienstleistungsverordnung (PDLV)

§ 7 Nachsendung und Lagerung



(1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachsenden.

(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen lagern.

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