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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 8 - Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 25.08.2001; FNA: 900-14-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 25.08.2001; FNA: 900-14-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Nachforschung
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Verbleib eingelieferter Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern, verlangen. Der Anbieter solcher Postdienstleistungen hat Nachforschungsaufträge unverzüglich zu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, dass ein Verschulden des Anbieters ausgeschlossen werden kann, kann auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Nachforschung erhoben werden.
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