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Änderung § 10 PDLV vom 18.03.2021

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§ 10 PDLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 10 PDLV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.07.2024) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Schlichtung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Macht der Kunde eines Anbieters von Postdienstleistungen die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass eine Streitbeilegung unmittelbar mit dem Anbieter zuvor erfolglos versucht worden ist.

(2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass mittels dieses Verfahrens Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können.

(3) 1 Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. 2 Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Regulierungsbehörde, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. 3 Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(4) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten.

(5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die Anzahl der Beschwerden und die Art und Weise ihrer Erledigung.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.07.2024) 

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